Nav Ansichtssuche

Navigation

Von: "Bodo G. Meier" <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!>

Hei!

Für diejenigen, die es interessiert...

In der norwegischen "Vorschrift über fahrenden und gehenden Verkehr (Verkehrsregeln)" ist im §18 Abs. 3 geregelt, dass Radfahrer auch auf Gehwegen, Bürgersteigen, Fußgängerstreifen fahren dürfen, wenn der Fußgängerverkehr gering ist und dabei weder behindert noch gefährdet wird. Das Passieren von Fußgängern hat "mit gutem Abstand und mit nahezu Gehgeschwindigkeit zu erfolgen".

Gleichzeitig ist das Radfahren auch auf der rechten Seite der Fahrbahn erlaubt, selbst wenn ein straßenbegleitender Radweg, Radfahrstreifen oder kombinierter Geh- u. Radweg vorhanden ist. Ausnahmen z.B. auf Schnellstraßen sind durch Verbotsschilder gekennzeichnet.

Im Zuge der Regulierung des Fahrens mit eTretrollern (elsparkesykkel) tritt ab 18.05.2021 eine überarbeitete Vorschrift in Kraft. In §18 Abs. 3 heißt es nun neu: Das Passieren von Fußgängern hat "mit gutem Abstand, mit nahezu Gehgeschwindigkeit und grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit nicht höher als 6 km/h zu erfolgen".

Interessant wird die neue Regel bei kombinierten Geh- und Radwegen (in Deutschland wären das entsprechend die Blauschilder 240 und 241). Wenn man auf solchen mit dem Fahrrad mit nicht mehr als 6 km/h an Fußgängern vorbei fahren darf, kommt man nicht mehr voran.

O.k., möchte man sagen, ein Grund mehr, mit dem Fahrrad legal auf der Fahrbahn zu fahren.

Allerdings gibt es nun ein Urteil des norwegischen Höchsten Gerichtshofes, das einen Fahrradfahrer zu einer Geldbuße von 8500 NOK (ca. 850 €) verurteilt, weil er auf der Fahrbahn fuhr und dadurch den übrigen Verkehr behindert haben soll. §3 des norwegischen Straßenverkehrsgesetzes (vegtrafikkloven) wurde dabei gegen den Radfahrer angewandt. Dieser Paragraph entspricht nahezu wörtlich dem §1 der deutschen StVO.

Das Gericht urteilt, dass die Entscheidung des Radfahrers, sein eigenes Vorankommen auf der ÖPNV-Spur (kollektivfelt) zu bevorzugen, zu einer unnötigen Behinderung des Verkehrsflusses geführt habe. Der Nachteil, welcher dem Radfahrer entstanden wäre, wenn er einen Umweg über einen kombinierten Fuß- und Radweg genommen hätte, sei geringer zu bewerten als der Verkehrsfluss an der betreffenden Stelle.

https://www.nrk.no/osloogviken/ble-domt-for-a-ha-syklet-i-kollektivfeltet-_-hoyesterett-forkastet-anken-1.15147238

Der betreffende Radfahrer fährt das ganze Jahr über täglich 20 km zu seiner Arbeitsstelle und wieder zurück. Er benötigt für jeden Weg durchschnittlich 45 Minuten. Die Stelle ist der Mosseveien in Oslo stadtauswärts, dort gleich mit der E18. Mein Kumpel in Oslo meint, das der Fuß- und Radweg, den der Radfahrer nach dem Willen des Gerichts benutzen soll, u.a. zwei Gitterbrücken, auf denen kein Begegnungsverkehr möglich ist, umfasst und teilweise durch eine Freizeitboot-Marina führt. Dann noch abbremsen auf 6 km/h bei jedem Fußgänger! Das sollte man den Autofahrern vorschreiben.

Hier die Stelle, wo der relativ breite Hochbord-Fuß- und Radweg endet und Radfahrer und Fußgänger ihren Weg nach rechts auf der Nebenstraße fortsetzen sollen:

https://www.google.com/maps/@59.881655,10.7722493,3a,75y,148.35h,70.38t/data=!3m6!1e1!3m4!1sz0EzwlMl_aKSMs_jBmtO4w!2e0!7i16384!8i8192

Gruß, Bodo